Umwelt­schutz

Die moderne Abfallwirtschaft handelt im Einklang mit unserer Umwelt. Längst ist aus der reinen Beseitigung von Abfall eine Kreislaufwirtschaft geworden, die zum Ziel hat, Wertstoffe aus dem Abfallstrom zu sichern und sie als Sekundärrohstoffe wieder dem Produktionsprozess zur Verfügung zu stellen, um so wertvolle natürliche Ressourcen einzusparen und zu schonen.

Dies gilt selbst für die Müllverbrennung, die aus dem nicht mehr verwertbaren Anteil des Restmülls noch Energie produziert und so die im Abfall steckende Energie verfügbar macht. Daher spricht man in diesem Zusammenhang auch von „thermischem Recycling“. Durch die strengen gesetzlichen Auflagen und Vorgaben geschieht dies umwelt- und klimafreundlich.

In Deutschland regeln sehr ambitionierte Vorgaben den Betrieb von Müllverbrennungsanlagen. In Bezug auf die Emission von Abgasen ist die 17.Bundesimmissionsschutzverordnung (17. BImSchV) maßgeblich. Sie verpflichtet die AVG Köln, einmal jährlich die aktuellen Emissionswerte aus der Restmüllverbrennungsanlage Köln zu veröffentlichen. Folgend ein Überblick über die gemessenen Abgaswerte des Jahres 2023. Den ausführlichen Bericht finden Sie unter den Downloads.

UNTERRICHTUNG DER ÖFFENTLICHKEIT

gemäß § 23 der 17. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz (17. BImSchV) Messungen von Emissionen und Verbrennungsbedingungen in der Restmüllverbrennungsanlage Köln

1. 1. 2023- 31. 12. 2023

Die AVG Abfallentsorgungs- und Verwertungsgesellschaft Köln mbH unterrichtet als Betreiber der Restmüllverbrennungsanlage Köln (RMVA) jährlich über die Emissionsbegrenzungen und Verbren-nungsbedingungen der Anlage. Mit den Messungen bzw. der Überwachung und Kontrolle der Messgeräte ist der TÜV Süd als unabhängiges Unternehmen betraut worden.

Kontinuierlich ermittelte Emissionswerte

Gesetzl. Grenzwert: 50 mg/Nm³
Genehmigungswert: 50 mg/Nm³
RMVA-Wert: 1,7 mg/Nm³
Anteil am Grenzwert in %: 3,4%

Gesetzl. Grenzwert: 10 mg/Nm³
Genehmigungswert: 5 mg/Nm³
RMVA-Wert: 0,1 mg/Nm³
Anteil am Grenzwert in %: 1,0%

Gesetzl. Grenzwert: 10 mg/Nm³
Genehmigungswert: 5 mg/Nm³
RMVA-Wert: 0,2 mg/Nm³
Anteil am Grenzwert in %: 2,0%

Gesetzl. Grenzwert: 50 mg/Nm³
Genehmigungswert: 10 mg/Nm
RMVA-Wert: 0,2 mg/Nm³
Anteil am Grenzwert in %: 0,4%

Gesetzl. Grenzwert: 150 mg/Nm³
Genehmigungswert: 70 mg/Nm³
RMVA-Wert: 41,1 mg/Nm³
Anteil am Grenzwert in %: 27,4%

Gesetzl. Grenzwert: 10 mg/Nm³
Genehmigungswert: 3 mg/Nm³
RMVA-Wert: 0,2 mg/Nm³
Anteil am Grenzwert in %: 2,0%

Gesetzl. Grenzwert: 5 mg/Nm³
Genehmigungswert: 5 mg/Nm³
RMVA-Wert: 0,1 mg/Nm³
Anteil am Grenzwert in %: 2,0%

Einzelmessungen

Gesetzl. Grenzwert: 1 mg/Nm³
Genehmigungswert: 0,1 mg/Nm³
RMVA-Wert: < 0,0325
Anteil am Grenzwert in %: /

Gesetzl. Grenzwert: 0,05 mg/Nm³
Genehmigungswert: 0,0045 mg/Nm³
RMVA-Wert: <0,0010
Anteil am Grenzwert in %: /

Gesetzl. Grenzwert: 0,03 mg/Nm³
Genehmigungswert: 0,01 mg/Nm³
RMVA-Wert: <0,0001
Anteil am Grenzwert in %: /

Gesetzl. Grenzwert: 0,5 mg/Nm³
Genehmigungswert: 0,22 mg/Nm³
RMVA-Wert: < 0,0105
Anteil am Grenzwert in %: /

Gesetzl. Grenzwert: 0,05 mg/Nm³
Genehmigungswert: 0,03 mg/Nm³
RMVA-Wert: < 0,0030
Anteil am Grenzwert in %: /

Gesetzl. Grenzwert: 0,1 ng/m³*
Genehmigungswert: 0,05 ng/m³*
RMVA-Wert: <0,0011
Anteil am Grenzwert in %: /


* ng = Nanogramm

Pflichtanzeige-Emissionen-2022.pdf

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